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1.2
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1
Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen
dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetztes gelten
zwischen den Parteien auch dann, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen im
Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit
stehen dem Designer insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff.
UrhG zu.
2.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur
weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung - auch
von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmung berechtigt den Designer,
eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten
Vergütung zu verlangen. Ist eine solche
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifver trag für Designleistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung) übliche Vergütung als
vereinbart.
2.4
Die Agentur über trägt dem Auftraggeber die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nicht anders vereinbart
ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht
übertragen. Eine Übertragung der
Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an
Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur.
2.5
Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Zahlung der Vergütung durch
den Auftraggeber auf diesen über.
2.6
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers
oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1
Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen
und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt
auf der Grundlage des Tarifver trages für
Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung),
sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von
Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die
Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen
sind.
3.2
Werden die Entwürfe in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der
Designer berechtigt, nachträglich die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die
tatsächliche Nutzung und der ursprünglich
erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen und Nebenkosten
4.1
Sonderleistungen wie beispielsweise die
Umarbeitung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium,
die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem
Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2
Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen.
4.3
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Scans,
Belichtung und Druck etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung
des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen
abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere
Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe
finanzielle Vorleistungen, sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3
der Gesamtvergütung bei Ablieferung des
Entwurfs, 1/3 nach Fertigstellung von 50 %
der ausführenden Arbeiten und 1/3 nach der
Endabnahme.
5.3
Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen
in Höhe von 6 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a. verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon ebenso unberührt, wie die
Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall
eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Digitale Daten
6.1
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien
oder Layouts, die im Computer erstellt wurden,
an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten.
6.2
Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur
geändert werden.
7. Korrektur, Produktion und Belegmuster
7.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2
Die Produktionsüberwachung durch die
Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist die Agentur berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3
Von allen ver vielfältigten Arbeiten überlässt
der Auftraggeber der Agentur 5 bis 10 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich.
Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum
Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Gewährleistung
8.1
Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag
mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen,
Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2
Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des
Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu
machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei
angenommen.
9. Haftung
9.1
Die Agentur haftet - sofern der Vertrag
keine anderslautenden Regelungen trifft -
gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Ausgeschlossen ist jedoch die
Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
und entgangenen Gewinn.
9.2
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers an Dritte er teilt
werden, übernimmt die Agentur gegenüber
dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder
Gewährleistung. Die Agentur tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3
Der Auftraggeber stellt die Agentur von
allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die
Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für
das der Auftraggeber nach dem Vertrag die
Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt
die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.4
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen
durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für
die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
9.5
Für die vom Auftraggeber freigegebenen
Arbeite0n entfällt jede Haftung der Agentur.
9.6
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten sowie für deren Neuheit haftet die
Agentur nicht.
10. Schlussbestimmung
10.1
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden
Bedingungen berühr t die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.
10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
© Peter Schwandner, 2012. Alle Rechte vorbehalten.
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